I. Geltungsbereich
1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie werden vom Kunden mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur bei schriftlicher Zustimmung von uns.
2. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen des Vertrages sowie Erklärungen von Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auf dessen Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
II. Angebot
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande. Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
2. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Kunden keine kaufmännisch unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen und Anpassungen an den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserungen der Konstruktion und der Materialauswahl. Alle Mengen-, Mass-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seiner Auftragsrechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, verletzt werden.
III. Lieferung, Lieferzeit und Lieferverzug
1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus und dass dieser seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags- und evtl. vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Wir sind bemüht, die dem Kunden angegebenen Liefertermine und Fristen einzuhalten. Die Vereinbarung von Lieferterminen und Fristen bedarf jeweils der Schriftform. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten
3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fahrnisgeschäft im Sinn von OR 187 ff. ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
7. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
8. Eine vom Kunden gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung darf zwei
Wochen nicht unterschreiten.
IV. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
1. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko, ausser dieses wird ausdrücklich vereinbart. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen die Lieferung oder Leistung unserer Lieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Wasser, Feuer und Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Abs. 1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Kunden bestehen nicht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten
V. Annahmeverzug des Kunden
1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
2. Sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Absatzes vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunde über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunde über, sobald die bestellten Waren an ihn bzw. eine dritte, den Transport ausführende Person übergeben werden. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Massgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
VII. Preise - Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto "ab Werk". Hinzu kommen:
- Die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- Eine Versandkostenpauschale.
2. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Lieferzeitpunkt diese Kostenfaktoren, insbesondere Material, Löhne, Fracht, Abgaben usw. ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus derselben Lieferung/Leistung geltend machen.
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder sind Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemässen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, oder nach Vertragsschluss erkennbar wurden, so sind wir unbeschadet weiterer Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder die Gestellung uns genehmer, angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages / der Verträge entstehenden Schäden einschliesslich entgangenem Gewinn zu ersetzen.
VIII. Schlechtleistung, Mängelhaftung, Pflichtverletzung, Mängelrüge
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach OR 201 geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist. Die Ware ist unverzüglich nach Empfang der Lieferung zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung, versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter Angabe einer möglichst detaillierten Beschreibung des Mangels zu rügen.
Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
2. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache haben wir nach unserer Wahl das Recht auf Nacherfüllung durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises des mangelhaften Produktes. Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat, und unberechtigte Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Kaufmann ist, im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir die Nacherfüllung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einem anderen Ort als dem Lieferort oder der Niederlassung des Kunden verbracht worden ist.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
IX. Haftungsumfang, Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder zu vertretender Unmöglichkeit geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschliesslich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziffer VIII. 3. auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben oder uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.
4. Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen, gesetzlichen zwingenden Haftungstatbeständen.
5. In anderen Fällen haften wir für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit.
6. Im Falle der vorstehenden Haftung in Nr. 3 und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Möglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
7. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gem. vorstehenden Absätzen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.
8. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist unsere Haftung - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
X. Datensicherung / Datenverlust
1. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Dies umfasst insbesondere die nach dem Stand der Technik jeweils zumutbare und umfassende Datensicherung zur Vorsorge gegen Datenverlust.
2. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auch bei Datenverlust auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
XI. Herstellerregress
Als Wiederverkäufer erhält der Kunde einen pauschalen Fachhandelsrabatt auf alle bestellten Waren und verzichtet im Gegenzug auf die ihm zustehenden Rechte gem. OR 368 Abs.1 auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Kunden bei Nacherfüllungsmassnahmen im Verhältnis zu Verbrauchern zu tragen hatte. Dieser Rabatt stellt einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne von OR 373 dar.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschliesslich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
3. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeit, Sonstiges
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma.
2. Es gilt das Schweizerische Bundesrecht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir behalten uns das Recht vor, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
4. Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.